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   LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2020 - L 16 KR 383/19   

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https://dejure.org/2020,77397
LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2020 - L 16 KR 383/19 (https://dejure.org/2020,77397)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15.12.2020 - L 16 KR 383/19 (https://dejure.org/2020,77397)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - L 16 KR 383/19 (https://dejure.org/2020,77397)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 24.04.2018 - B 1 KR 10/17 R

    Fettabsaugen ist keine Kassenleistung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2020 - L 16 KR 383/19
    Hierzu hat das SG auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 2018, B 1 KR 10/17 R verwiesen, wonach der Anspruch auf Krankenbehandlung nur solche Leistungen umfasse, die zweckmäßig und wirtschaftlich seien und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche.

    Bei der Liposuktion handelt es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die nach der Rechtsprechung des BSG nicht zur Regelversorgung gehört und nicht den Anforderungen des Qualitätsgebots entspricht (BSG, Urteil vom 24. April 2018 - B 1 KR 10/17 R Rdnr 10 ff).

    Abgesehen von der speziell geregelten Modifizierung durch die zeitlich begrenzte Erprobung (§ 137 e Abs. 1 Satz 2 SGB V) für noch nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Methoden verbleibt es auch im stationären Sektor beim Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Eine Behandlungsmethode gehört dementsprechend grundsätzlich erst dann zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Erprobung abgeschlossen ist und über Qualität und Wirkweise der neuen Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden (BSG, Urteil vom 24. April 2018 - B 1 KR 10/17 R Rdnr 17 ff).

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R

    Krankenversicherung - Tod des Versicherten nach dem 1. 1. 2002 - Übergang der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2020 - L 16 KR 383/19
    Die Klägerin hatte weder zur Zeit der Ablehnung durch die Beklagte noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Selbstbeschaffung einen Anspruch auf Versorgung mit einer stationär durchgeführten Liposuktion, weil diese Behandlungsmethode nicht den Anforderungen des Qualitätsgebots entspricht (vgl. BSG, aaO, Rdnr 10; vgl zur Maßgeblichkeit BSG SozR3-2500 § 135 Nr. 12; BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 Rdnr 25).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2016 - L 4 KR 438/13

    Stationäre Liposuktionsbehandlung; Potential einer erforderlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2020 - L 16 KR 383/19
    In rechtlicher Hinsicht sah sie sich durch die damalige Rechtsprechung des 4. Senates des erkennenden Gerichtes (Urteil vom 22. März 2016, L 4 KR 438/13) unter dem Gesichtspunkt der Potentialbehandlung gestützt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2018 - L 16 KR 514/18
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2020 - L 16 KR 383/19
    Ergänzend hat das SG auf den Beschluss des erkennenden Senates im Beschwerdeverfahren der Klägerin L 16 KR 514/18 B verwiesen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2018 - L 16 KR 532/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2020 - L 16 KR 383/19
    Eines Anspruchs auf Teilhabe an der Richtlinie zur Erprobung der Liposuktion zur Behandlung des Lipödems (Erprobungsrichtlinie Liposuktion), die der GBA mit Beschluss vom 18. Januar 2018 beschlossen hat und die am 10. April 2018 in Kraft getreten ist, hat sich die Klägerin für die in diesem Verfahren streitigen Behandlungen aufgrund der in den Jahren 2017 und 2018 selbst beschafften Liposuktionen begeben (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 29. November 2018 - L 16 KR 532/17).
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